Tarifcheck24 Blog
Ein Newsblog über Versicherung und Finanzen
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Wenn Krankenkassen fusionieren – Das müssen Versicherte wissen
Viele gesetzlich Versicherte müssen sich in diesem Jahr auf Veränderungen bei ihrer Krankenversicherung einstellen. Grund hierfür ist, dass immer mehr gesetzliche Krankenkassen sich für eine Fusion mit einer anderen Krankenkasse entschließen, um Kosten zu sparen. Waren in den 1990er-Jahren noch rund 1.000 Krankenkassen auf dem Markt, sind es mittlerweile lediglich circa 100 gesetzliche Kassen. Seit dem Jahr 2009 reduzierte sich die Zahl der Versicherer um etwa 40 Kassen und allein zu Beginn des Jahres 2012 verschwanden einige Krankenkassen vom Markt. Für die Versicherten kann sich im Falle einer Fusion nicht nur der Name ihrer Krankenkasse ändern. Bei einem Großteil der Leistungen müssen die Versicherungsnehmer zwar nichts fürchten, da diese gesetzlich festgelegt sind, doch bei manchen Leistungen kann es zu Veränderungen kommen. Wer befürchtet, von einer Leistungsreduzierung betroffen zu sein, sollte direkt bei seiner Versicherung nachfragen. Die meisten Veränderungen betreffen allerdings in der Regel nur die Zusatzleistungen. Regelungen über Bonusprogramme, die Übernahme homöopathischer Behandlungen, Auslandsreiseimpfungen oder auch Unterstützungen bei der häuslichen Pflege könnten beispielsweise eine Veränderung erfahren. Doch auch so praktische Dinge wie die Schließung einer lokalen Geschäftsstelle oder einer Beratungshotline können sich bei einem Zusammenschluss von mehreren Kassen verändern. Für Versicherte ist es wichtig, dass ein Zusammenschluss mehrerer Krankenkassen kein Sonderkündigungsrecht darstellt. Auch nach einer Fusion gelten zunächst normale Kündigungsvoraussetzungen. Das heißt, dass Versicherungsnehmer erst nach einer Mindestmitgliedschaft von 18 Monaten die Krankenversicherung wieder wechseln dürfen. Anders sieht es aus, wenn Zusatzbeiträge erhoben oder erhöht werden. Dann kann eine Sonderkündigung eingereicht werden. Schließlich ist eine neue Krankenkasse an die Verpflichtungen der alten Kasse gebunden. Das Bundessozialgericht hatte 2004 anerkannt, dass eine Krankenkasse ihre Preise neu festlegen darf. Es stellte jedoch ebenso fest, dass dies aus Sicht der Versicherungsnehmer eine Erhöhung des Beitrages darstellt und somit die Gewährung des Sonderkündigungsrechtes rechtfertigt.
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Neues Bewertungsportal für Gesundheitsleistungen
Diverse Gesundheitsreformen haben den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen schrumpfen lassen. Häufig raten Ärzte dennoch zu Behandlungen, die nicht von der Kasse übernommen werden – ein neues Internetportal will informieren, welche Zusatzleistungen sich wirklich lohnen. Nicht nur kosmetische Eingriffe, auch bestimmte therapeutische Behandlungsansätze oder Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten zählen zu den sogenannten individuellen Gesundheitsleistungen (abgekürzt IGeL). Die jährlichen Ausgaben der Versicherten für solche Angebote werden auf etwa 1,5 Milliarden Euro geschätzt, immer wieder raten Ärzte ihren Patienten zu solchen Zusatzbehandlungen. Die Unsicherheit auf Seiten der Versicherten ist jedoch groß: Sie wissen nicht, welche Extras sich tatsächlich lohnen und warum diese nicht von der Kasse übernommen werden. Ein neues Internetportal soll entsprechende Aufklärungsarbeit verrichten – Initiator der Plattform ist der Spitzenverband der gesetzlichen Kassen. Die Entscheidungshilfen können je nach Wunsch in Kurzform oder ausführlich aufbereitet abgerufen werden. Ein Bewertungssystem auf der Internetseite teilt die aufgezählten Gesundheitsleistungen in fünf Kategorien von “positiv” über “neutral” bis hin zu “negativ” ein. Die Informationen entstammen medizinischen Datenbanken und werden zu einer Nutzen-Schaden-Bilanz zusammengefasst, die in die Bewertung einfließt. Das Bewertungssystem soll dabei größtmögliche Transparenz aufweisen. Zu den getesteten Leistungen zählen beispielsweise die augenärztliche Glaukom-Früherkennung, aber auch Methoden aus der alternativen Heilkunde: Akupunktur oder Bachblütentherapie werden online auf den Prüfstand gestellt. In vielen Fällen seien angebotene Leistungen nicht nur ein Ärgernis, sondern vom medizinischen Standpunkt aus sogar bedenklich, so die Vorstandsvorsitzende des Kassenverbandes. Etwa jedem vierten gesetzlich Versicherten wird beim Arztbesuch eine Zusatzleistung empfohlen, die häufig an eine Vorabzahlung geknüpft wird. Viele Patienten fühlten sich überrumpelt und unter Zeitdruck gesetzt – es bestehe kaum eine Chance, sich kurzfristig über die empfohlene Behandlung zu informieren, so die Kritiker. Die gesetzlichen Krankenkassen fordern aus diesem Grund eine Einwilligungssperrfrist von 24 Stunden, um das Einholen relevanter Informationen zu ermöglichen und Fehlentscheidungen zu vermeiden.
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Automarkt: Anreize für den Kauf eines Diesel-Pkw sinken
Bisher hatten Verbraucher beim Kauf eines Diesel-Pkw gute Argumente auf ihrer Seite: Günstige Preise an der Tankstelle, ein niedriger Verbrauch sowie ein relativ hoher Wert beim Wiederverkauf erleichterten die Entscheidung. Experten gehen jedoch davon aus, dass diese Zeiten bald der Vergangenheit angehören werden. Steuervorteile für Dieselfahrzeuge könnten abgeschafft werden Schon heute müssen bei den Spritpreisen Abstriche im Vergleich zum Benzin gemacht werden – aktuell beträgt der Unterschied nur noch etwa zwölf Cent pro Liter, obwohl die Besteuerung um rund 22 Cent geringer ausfällt. Innerhalb der Europäischen Union werden auch Stimmen laut, die eine gänzliche Abschaffung des Steuervorteils fordern. Dies hätte zur Folge, dass Diesel sich im Vergleich zum Benzin wesentlich verteuern würde. Auch deutsche Experten räumen der Steuerersparnis wenige Zukunftschancen ein und vermuten, dass die Begünstigung über kurz oder lang abgeschafft wird. Selbst bei einer Beibehaltung der Subventionierung wird sich der Dieselpreis dem des Benzins angleichen, denn die erhöhte Nachfrage nach dem Kraftstoff lässt die Preise steigen. Zudem ist es nicht gelungen, den gewerblichen Güterverkehr auf das Schienennetz zu verlagern. Auf deutschen Autobahnen sind deshalb mehr Lkw denn je unterwegs, die ausschließlich Diesel tanken. Da die Mineralölgesellschaften ihre Kapazitäten für die Dieselproduktion nicht ausbauen, verteuert sich der Kraftstoff weiter. Ein weiterer Faktor ist die chemische Zusammensetzung, die der des Heizöls gleicht – so könnten sich kalte Winter ebenfalls ungünstig auf den Preis auswirken. Abstriche bei der Spritersparnis und beim Wiederverkaufswert Auch die Vorteile im Spritverbrauch sind nicht mehr so deutlich wie in der Vergangenheit: Neue Benzinmotoren sind ebenfalls auf sparsamen Verbrauch ausgelegt und werden ständig weiterentwickelt. Experten weisen darauf hin, dass aktuelle Mittelklasse- und Kleinwagen mit Benzinmotor einen so niedrigen Verbrauch haben, dass die Anschaffung eines Dieselfahrzeugs bei den derzeitigen Kraftstoffpreisen kaum noch lohnenswert erscheint. Das häufig angeführte Argument, dass ein Diesel-Pkw im Wiederverkauf wesentlich höhere Preise erzielen könne als ein Benziner, gilt ebenfalls nicht mehr uneingeschränkt. Als Hauptgründe sind auch hier steigende Spritpreise sowie das Aufkommen vergleichsweise sparsamer Benziner-Modelle zu nennen. Beim Kauf eines Autos können sich Verbraucher also nicht mehr auf althergebrachte Faustformeln verlassen, stattdessen sind individuelle Berechnungen erforderlich. In einigen Fahrzeugklassen müssten nach Expertenmeinung bis zu 50.000 Kilometer im Jahr zurückgelegt werden, um durch einen Dieselwagen Vorteile zu erzielen. Mittlerweile sind einige Fahrzeughersteller dazu übergegangen, Diesel-Pkw als besonders günstige Einstiegsvariante anzubieten – Fachleute vermuten dahinter Kalkül und empfehlen, vor dem Autokauf genau auszurechnen, ob sich die Anschaffung auch langfristig lohnt.
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Reiserücktritt: Versicherungsschutz greift nicht nur bei akuten Erkrankungen
Der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung soll den Versicherten davor bewahren, für entstandene Kosten aufkommen zu müssen, auch wenn er die gebuchte Reise aus wichtigen Gründen nicht antreten konnte. Kommt es beispielsweise zu einer schweren Krankheit, kann der Versicherungsnehmer ohne finanzielle Verluste von der Reise zurücktreten. Für etwaige Stornokosten oder ähnliche Gebühren kommt dann die Versicherung auf. Oftmals ist aber nicht ganz eindeutig, welche Fälle tatsächlich von der Versicherungsgesellschaft übernommen werden und welche nicht. Akute Erkrankungen, die nicht vorhersehbar waren, sind grundsätzlich in den Versicherungsumfang eingeschlossen. Chronische und somit bereits bekannte Krankheiten führen nicht selten zu Diskussionen zwischen Versicherern und Kunden. Erst kürzlich wurde diesbezüglich durch ein Gerichtsurteil festgelegt, dass eine unvorhersehbare Verschlimmerung einer bereits bestehenden Grunderkrankung mit einer neu auftretenden Krankheit gleichzusetzen sei. In besagtem Fall hatte eine an Rheuma erkrankte Frau eine Reise gebucht und sich vorab bei ihrem Arzt erkundigt, ob sie körperlich in der Lage sei, diese auch wirklich wahrzunehmen. Der Mediziner hatte keinerlei Bedenken und erklärte seine Patientin zu diesem Zeitpunkt für uneingeschränkt reisefähig. Kurz vor Reiseantritt kam es dann aber zu einem plötzlichen Rheumaschub und einer Verschlechterung ihres Zustandes. Ein Krankenhausaufenthalt wurde notwendig, die Reise musste storniert werden. Die dafür anfallenden Kosten wollte die Frau bei ihrer Versicherung geltend machen. Diese lehnte aber ab: Eine bereits bekannte Vorerkrankung falle nicht unter den vereinbarten Versicherungsumfang. Das Gericht entschied, dass der Versicherer zahlen müsse. Eine derart unerwartet auftretende Verschlechterung des Gesundheitszustands sei mit einer Neuerkrankung vergleichbar, daher greife der Versicherungsschutz der Reiserücktrittsversicherung. Die Reisefähigkeit eines Versicherten, der an einer Vorerkrankung leide, sei grundsätzlich subjektiv und entscheide sich vornehmlich durch das Urteil des behandelnden Arztes. Schätzt der Mediziner wie in diesem Fall den Zustand seiner Patientin als stabil genug ein, kann diese zu Recht eine Reise buchen und muss bei einer unvorhersehbaren Verschlechterung ihrer Gesundheit nicht für die Stornogebühren aufkommen.
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Mit „Girogo“ per Funk bezahlen
Zahlen im Vorbeigehen – das soll das neue Bezahlsystem „Girogo“ ermöglichen. Die neuen Geldkarten werden dafür mit einem Chip ausgestattet, der die Funktechnik „Near Field Communication“, kurz NFC, erlaubt. Mithilfe von NFC können alle notwendigen Daten übertragen werden, wenn die Karte maximal etwa vier Zentimeter vom Lesegerät entfernt ist. Zur Sicherheit werden die Daten bei dem Vorgang verschlüsselt. Bei kleinen Geldbeträgen soll jedoch keine PIN-Eingabe oder Unterschrift mehr notwendig sein. Allerdings muss die Karte vor der Nutzung aufgeladen werden. Maximal etwa 200 Euro kann man auf die Karte einzahlen. In der Testphase können allerdings nur Einkäufe von bis zu circa 20 Euro mit dieser neuen Technik bezahlt werden. Die Funkkarte soll vor allem den zeitlichen Aufwand des Bezahlens reduzieren und es dem Handel möglicherweise erlauben, Personal einzusparen. Tests konnten zudem zeigen, dass der Umsatz der Geschäfte steigt. Für Kunden liegen die Vorteile jedoch nicht so klar auf der Hand. Zwar wird wohl auch für sie das Zahlen der Einkäufe so schneller ablaufen, bei Verlust der Karte ist das dort aufgeladene Guthaben jedoch weg. Kritiker sehen einige Probleme bezüglich der Funkkarten. Zum einen sind falsche Abbuchungen problematisch. Zum anderen ist die Gewährleistung des Datenschutzes fraglich. Schließlich könnten die Daten per Funk auch unbemerkt vom Besitzer ausgelesen und dann missbraucht werden. Noch dazu hat der Kunde keine Sicherheit, welche Daten beim Bezahlen per Funk übertragen werden. Die Banken und Sparkassen versichern jedoch, dass durch die notwendige Nähe von Karte und Lesegerät ein Missbrauch nicht möglich sei. Darüber hinaus würden bei der Funkbezahlung lediglich die Kartennummer und der Betrag des Einkaufes übertragen werden. Die Banken halten an dem Plan fest, bis Ende 2012 etwa 16 Millionen Kunden mit einer Funkkarte auszustatten. Bis Ende 2013 sollen es dann sogar etwa 30 Millionen sein und bis Ende 2015 sollen alle rund 45 Millionen Kunden des Sparkassen- und Giroverbandes mit der modernen Technik bezahlen können.
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Die Autoversicherung und die Schadenfreiheitsklassen
Die Autoversicherung ist ein viel diskutiertes Thema unter Autofahrern. Bei einem Versicherungsabschluss sollten Kfz-Besitzer dabei vor allem auf die Schadenfreiheitsklassen achten. Es gibt 29 Schadenfreiheitsklassen, kurz SF-Klassen, die jeweils einen prozentualen Schadenfreiheitsrabatt nach sich ziehen. Dieser legt dabei fest, wie hoch der Versicherungsbeitrag für den Versicherungsnehmer ist. Während sich die Schadenfreiheitsklassen auch bei verschiedenen Versicherungen nicht unterscheiden, kann der Schadenfreiheitsrabatt von den Versicherungen individuell bestimmt werden. So kann der Betrag einer SF-Klasse höher oder niedriger sein, als er es bei derselben SF-Klasse einer anderen Versicherung ist. Wer lange unfallfrei fährt, steigt in der SF-Klasse nach oben. Umso höher die SF-Klasse, desto geringer ist der zu zahlende Beitrag. Im Falle eines Schadens wird der Autofahrer dann wieder heruntergestuft und der Versicherungsbeitrag steigt. Um wie viele Klassen es sich bei einer Rückstufung handelt, hängt bei den meisten Versicherungen dabei von der Ausgangsklasse sowie der Zahl der Schäden ab. Keinen Einfluss nimmt jedoch die Höhe des Schadens. Doch die entscheidenden Faktoren sind von Versicherung zu Versicherung verschieden. Um eine Rückstufung zu verhindern, sollten Fahrzeughalter sich überlegen, die Autoversicherung nicht für kleinere Reparaturen am Auto in Anspruch zu nehmen. Schließlich sind die Kosten durch eine Rückstufung und somit durch höhere Beitragszahlungen langfristig häufig höher als die einmalige Zahlung des Schadens. Wer eine neue Versicherung abschließt oder einen Zweitwagen versichern möchte, sollte also vor allem auch auf die Einstufung in die richtige SF-Klasse achten, denn eine falsche Einstufung kann langfristig viel Geld kosten. Für Fahranfänger gilt generell die Einstufung 0 mit einem Prozentsatz von etwa 240 %. Wer hingegen schon ein paar Jahre den Führerschein besitzt, bevor er ein Auto versichern lässt, kommt in die Klassen 1 – 3 und liegt zwischen circa 140 – 170 %. Auch eine Übertragung von Rabatten von einem Fahrer auf einen anderen ist möglich. Die Rabatte werden in solch einem Fall unwiderruflich übergeben und entfallen bei der Person, die den Rabatt abtritt. Bei einer Übertragung gelten jedoch mehrere Voraussetzungen. Zum einen muss man den versicherten Wagen lange gefahren haben, bevor der Versicherungsnehmer die entsprechende Versicherung mit den Rabatten an einen abtreten kann. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Kind jahrelang das Fahrzeug der Eltern gefahren hat. Zum anderen können höchsten so viele schadenfreie Jahre abgetreten werden, wie die Zahl der Jahre, die das Kind bereits gefahren ist. Wer also erst seit rund sechs Jahren den Führerschein hat, kann maximal SF-Klasse 6 übertragen bekommen, selbst wenn der vorherige Versicherungsnehmer in Klasse 15 eingestuft war.
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Biokraftstoff E10 erfährt mehr Zuspruch
Gut ein Jahr nach der Markteinführung des Biokraftstoffes E10 wächst die Akzeptanz für den neuen Treibstoff. Die Hysterie um Motorschäden, höheren Verbrauch usw. scheint überwunden. Anfang 2011 wurde auf Druck der EU auch in Deutschland der Biokraftstoff E10 eingeführt. Um den Ausstoß von Kohlendioxid zu senken, wurde der Anteil von rund 5 % Bioethanol beim „normalen“ Superbenzin auf 10 % angehoben. Das Bioethanol wird aus Getreide (z. B. Weizen oder Roggen) und Zuckerrüben gewonnen. Die Aufregung um den neuen Treibstoff war groß: Von unabsehbaren Motorschäden, brüchigen Benzinschläuchen und mangelnder Aufklärung seitens der Mineralölkonzerne und der Politik war die Rede. Mittlerweile haben sich die Gemüter beruhigt und eine gewisse Sachlichkeit ist in die Debatte gekommen. Ca. 90 % aller Autos, die Superbenzin tanken, können problemlos mit E10 betrieben werden. Motor- und andere Schäden sind nicht zu erwarten, auch die Werkstätten berichten von keinen nennenswerten Beeinträchtigungen. Dennoch liegt der Anteil von E10 am gesamten Benzinabsatz weit unter dem von der Politik geforderten Mindestabsatz. Die führenden deutschen Tankstellenketten melden Umsatzanteile von rund 15 bis 20 % – Tendenz steigend. Darüber hinaus ist der neue Sprit mittlerweile flächendeckend in Deutschland verfügbar. Sicherlich trägt eine verbesserte Information der Verbraucher dazu bei, die Akzeptanz von E10 zu steigern, denn der Wirrwarr in den ersten Wochen hat doch viele Autofahrer verunsichert. Viele Verbraucher befürchten nach wie vor Schäden am Fahrzeug. In einem Test hat der ADAC jedoch nachgewiesen, dass selbst für Autos, die keinen E10-Treibstoff vertragen, eine ein- oder sogar mehrmalige Fehlbetankung ohne Folgen bleibt. Beim Testauto ging erst nach rund 30.000 Kilometern und ständiger falscher Befüllung mit E10 die Benzinpumpe kaputt. Trotz dieser Entwarnung scheint der Anreiz, E10 in den Tank zu füllen, noch nicht hoch genug. Zwar liegt der Preis pro Liter ein paar Cent unter dem Preis für Superbenzin E5, doch greifen viele an den Zapfsäulen immer noch nach der gewohnten Pistole. Wahrscheinlich ist das Vertrauen der Fahrer in die neue Marke noch nicht wieder völlig hergestellt. Vielleicht spielt aber auch die Nutzung von Nahrungsmitteln zur Herstellung von Benzin und anderen Kraftstoffen eine Rolle. Dieses Thema wurde zwar in der Öffentlichkeit nicht ganz so heftig diskutiert wie die Motorschäden, dennoch ist der Standpunkt „Essen gehört nicht in den Tank“ verständlich und nachvollziehbar. Auch wenn Mineralölkonzerne und Politik bereits viel für eine bessere Akzeptanz des Biokraftstoffes getan haben, wird noch mehr Aufklärungsarbeit nötig sein, um die langsam steigende Abnahme zu erhöhen.
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Risikolebensversicherung: Vorsorge für den Ernstfall
Niemand möchte gern daran denken, dass ein lieber Angehöriger früh verstirbt. Doch in Deutschland starb im Jahr 2010 rund jeder Sechste vor dem 65. Lebensjahr. Für viele Familien kann dieser Unglücksfall nicht nur persönlichen Schmerz bedeuten, sondern sie auch an den Rand der finanziellen Existenz bringen. Eine Risikolebensversicherung kann die Familie jedoch für den Ernstfall absichern. Im Unterschied zur Kapitallebensversicherung ist die Risikolebensversicherung kein Sparplan, sondern purer Todesfallschutz, d. h., die Versicherung zahlt, wenn die versicherte Person während der Laufzeit etwa durch Unfall oder Krankheit verstirbt. Bleibt der Versicherungskunde am Leben, erhält er zum Versicherungsende kein Geld. Über den Abschluss einer Risikolebensversicherung sollten vor allem Eltern nachdenken, denn durch die Versicherungsleistung können die Hinterbliebenen und Kinder so wenigstens relativ sorgenfrei ihren Lebensunterhalt bestreiten. Doch auch wenn ein Partner kaum Rentenansprüche hat oder bei unverheirateten Paaren, kann eine Risikolebensversicherung sinnvoll sein. Selbst die Existenz kleinerer Firmen kann mit dieser Versicherung nach dem Ableben des Firmeninhabers gesichert werden. Wie so häufig bei den Versicherungen sind auch bei den Risikolebensversicherungen die Preisunterschiede enorm. Ein Versicherungsvergleich lohnt sich also in jedem Fall. Die Höhe des Beitrages richtet sich aber auch nach Alter und Gesundheitszustand der zu versichernden Person sowie nach der Höhe der gewünschten Versicherungssumme. Junge gesunde Nichtraucher ohne gefährliches Hobby kosten weniger als ältere Versicherungsnehmer oder Raucher. Bis zum Dezember 2012 können sich Frauen in der Regel noch günstiger versichern als Männer, da diese statistisch gesehen früher versterben. Danach dürfen die Versicherer bei der Risikobeurteilung keinen Unterschied mehr zwischen Frauen und Männern machen. Auch Erkrankungen oder Übergewicht lässt die Prämien steigen. Achten muss der Versicherungsnehmer auch auf die Laufzeit und die Höhe der Versicherungsleistung. Bei besonders hohen Leistungen kann die Versicherungsgesellschaft sogar ein ärztliches Gutachten verlangen, auf dessen Grundlagen dann die Höhe der Versicherungsprämie ermittelt wird.
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Kaskoversicherungen beim Auto: Was man unbedingt wissen sollte
Für das Halten und Führen eines Kraftfahrzeugs ist in Deutschland eine Haftpflichtversicherung vom Gesetzgeber vorgeschrieben. Diese soll sicherstellen, dass im Falle eines Unfalls entstandene Schäden am Eigentum Dritter finanziell abgedeckt sind. Beschädigungen am eigenen Fahrzeug müssten dann allerdings aus eigener Tasche bezahlt werden – zu diesem Zweck schließen die meisten Fahrzeughalter zusätzlich eine Kaskoversicherung ab. Diese ist unterteilt in Teilkasko und Vollkasko und übernimmt, je nach vereinbartem Versicherungsumfang, bestimmte Schäden, die am eigenen Kfz entstehen können. Der Unterschied zwischen Teil- und Vollkasko liegt vornehmlich darin, welche Schadensfälle von der Versicherung übernommen werden. So sind bei der Teilkasko Wildunfälle, Sturm-, Überschwemmung- und Hagelschäden sowie Diebstahl des gesamten Fahrzeugs oder dessen Teilen grundsätzlich versichert. Möchte man sich für den Fall einer Kollision absichern, sollte man einen Vollkaskoschutz wählen: Dieser kommt auch für Beschädigungen auf, die durch Fahrerflucht, Vandalismus oder Eigenverschulden verursacht wurden. Das gilt auch, wenn Dritte an dem Unfall beteiligt waren, die selbst über keinen Versicherungsschutz verfügen. Die Beiträge, die für einen Teil- oder Vollkaskoversicherungsschutz anfallen, richten sich vornehmlich nach Faktoren wie der Regionalklasse, der Typklasse des Fahrzeugs und auch der Schadenfreiheitsklasse des Fahrers. Allerdings ist zu beachten, dass die SF-Klassen bei der Teilkasko keine Berücksichtigung finden. Grund dafür ist die Tatsache, dass hier Eventualitäten versichert werden, auf die der Fahrer keinen Einfluss nehmen kann, wie zum Beispiel Schäden durch Naturgewalten oder Wildunfälle, während bei der Vollkasko in der Autoversicherung auch das eigene Fahrverhalten eine Rolle spielt. Experten raten jedem Autofahrer dazu, eine Kaskoversicherung abzuschließen, denn selbst ein eigenes fehlerfreies Fahrverhalten schützt im Straßenverkehr nicht vor eventuellen Schäden. Ob man sich für eine Teilkasko oder eine Vollkasko entscheidet, sollte man von einigen Faktoren wie beispielsweise dem Alter des Fahrzeugs abhängig machen. Bei einem neuen Kfz lohnt es sich durchaus, einen Vollkaskoschutz zu vereinbaren. Bei älteren Fahrzeugen spielt auch die finanzielle Lage des Fahrers eine Rolle. Bevor man eine Kaskoversicherung abschließt, sollte in jedem Fall auch ein Vergleich stattfinden, denn nicht automatisch bedeutet eine Teilkaskoversicherung auch geringere Beiträge. Grund dafür können unter anderem die SF-Klassen sein: Ein Autofahrer, der lange Zeit unfallfrei unterwegs war, kann dadurch bei der Vollkasko niedrige Beiträge erreichen, als er bei einer Teilkasko zahlen müsste, bei welcher die SF-Klassen nicht berücksichtigt werden. Außerdem werden die Typklassen in der Vollkaskoversicherung oft niedriger angesetzt. Nicht zuletzt kommt es auch auf die Selbstbeteiligung an, über deren Höhe der Fahrer selbst entscheiden kann.
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Unisex-Tarife: Verträge müssen nicht umgestellt werden
Ab Ende 2012 dürfen neu abgeschlossene Verträge für Renten-, Auto- und Krankenversicherungen sich nicht mehr geschlechtsspezifisch unterscheiden. Die sogenannten Unisex-Tarife, bei denen Männer und Frauen gleichermaßen behandelt werden, sind ab dem 21. Dezember 2012 Pflicht, so hat es die zuständige Behörde bereits im März 2011 entschieden. Bisher ist es Standard, dass männliche und weibliche Kunden bei den genannten Versicherungsformen teils unterschiedlich behandelt werden. Frauen müssen beispielsweise aufgrund einer statistisch höheren Lebenserwartung entsprechend höhere Beiträge für die Krankenversicherung leisten. Dafür können sie bei der Kfz-Versicherung häufig sparen, da weibliche Autofahrer statistisch gesehen weniger Unfälle verursachen als männliche Verkehrsteilnehmer. Dies soll in Zukunft der Vergangenheit angehören. Die Unisex-Tarife sind ein deutlicher Schritt in Richtung Gleichstellung – zumindest auf den ersten Blick. Denn die neuen Regelungen gelten nur für Neuverträge, bereits bestehende Policen werden nicht an die neuen Verordnungen angepasst. Der Grund dafür ist der Behörde zufolge ein nicht zu vertretender bürokratischer Aufwand und die dadurch entstehenden Kosten. Darauf hatten die Versicherer im Vorfeld hingewiesen. Eine Umstellung der Bestandsverträge sei im Interesse aller nicht vorgesehen, so eine Sprecherin. Es läge vielmehr in den Händen der Versicherer, eine Gleichbehandlung von Männern und Frauen zu gewährleisten. Da es in Deutschland durchaus üblich ist, beispielsweise Kfz-Versicherungsverträge automatisch zu verlängern, wenn diese nicht gekündigt werden, ist allerdings zu erwarten, dass die geschlechtsspezifischen Unterschiede noch eine geraume Zeit bestehen bleiben. Übrigens müssen ab Ende 2012 längst nicht alle versicherungstechnischen Unterschiede, die sich auf das Geschlecht des Kunden beziehen, vermieden werden. Weiterhin erlaubt bleiben beispielsweise die unterschiedlichen Rückstellungen bei den Krankenversicherungen oder auch die Kostenübernahme bestimmter medizinischer Risiken. Auch die Preise bei einer Rückversicherung dürfen sich weiterhin am Geschlecht orientieren. Inwiefern und vor allem wann eine tatsächliche Gleichberechtigung auf dem Versicherungssektor umgesetzt wird, ist demnach noch offen.
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